1 Allgemeines
(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen der ASYNC Elektromotoren GmbH (im Folgenden mit ASYNC bezeichnet) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden mit Besteller bezeichnet).
(2) Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der jeweiligen Auftragsbestätigung, etwaiger Sondervereinbarungen in Schriftform und ergänzend den nachfolgenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten nicht, es sei denn, ASYNC hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, ASYNC richtige und vollständige Vorgabedaten mitzuteilen und die Auftragsbestätigung auf korrekte Wiedergabe der mitgeteilten Daten zu kontrollieren.
(4) Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (zum Beispiel in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder Etiketten) beruhen auf den allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen von ASYNC und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Sowohl die Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale/Einsatzzwecke entbinden den Besteller nicht davon, die technische und rechtliche Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck des Produkts zu testen bzw. zu überprüfen, insbesondere auch hinsichtlich der Schutzrechtslage.
(5) Angaben zu Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeiten der Produkte von ASYNC beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht gemäß §§ 443, 444, 639 BGB, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet.
(6) Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.
(7) ASYNC behält sich an Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ASYNC.
(8) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen bis zur Geltung neuer Verkaufs- und Lieferbedingungen von ASYNC.
2 Angebot
(1) Angebote sind stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für ASYNC erst bindend, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
(2) Mündliche Zusagen der Verkaufsangestellten/Außendienstmitarbeiter sind in jedem Falle unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von ASYNC.
(3) Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der Ware von ASYNC beruhen auf den Angaben des jeweiligen Herstellers, für die keine Haftung übernommen wird, und erfolgen nach bestem Wissen; sie stellen keine zugesicherte Eigenschaft im Rechtssinne dar. Sie geben nur Erfahrungswerte wieder, die regelmäßig nicht als gesichert gelten; sie begründen keine Ansprüche gegen ASYNC. Der Besteller wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
(4) Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen auch aus der Werbung von ASYNC, Maß- und Gewichtsangaben, technische Daten sowie die Bezugnahme auf DIN-Normen sind nur dann vertragliche Beschaffenheitsmerkmale, wenn diese von ASYNC ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungslager. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und die gesetzliche Umsatzsteuer nicht ein.
(2) Bei Preiserhöhungen von Vorlieferanten von ASYNC sowie unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten ist ASYNC – soweit keine Festpreisvereinbarung vorliegt – zur Weitergabe dieser Kostenerhöhung an den Besteller berechtigt. Bei Überschreitung einer mit dem Besteller vereinbarten Abnahmefrist ist ASYNC berechtigt, die Ware zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen zu berechnen, und zwar auch dann, wenn ursprünglich ein Festpreis vereinbart wurde.
(3) Die Zahlungen sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug rein netto Kasse zu leisten. ASYNC ist berechtigt, Vorauszahlungen in bar zu verlangen oder die Sendung per Nachnahme zu versenden.
(4) Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung, wobei wir uns die Annahme von Wechseln vorbehalten.
(5) Erhalten wir nach Versenden unserer Auftragsbestätigung Kenntnis von einer in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eintretenden wesentlichen Verschlechterung, so werden unsere Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen, auch abweichend von der Auftragsbestätigung, nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wodurch bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden,es sei denn, der Besteller leistet Sicherheit. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, auch wenn deren Nichteinhaltung andere Aufträge aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung betrifft.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder Leistungsverweigerungsrechtes ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.
4 Lieferzeit
(1) Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Einhaltung gesondert vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Bestellers, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit ASYNC die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Gesondert vereinbarte Lieferfristen gelten stets vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflusses von ASYNC oder ihres Zulieferers liegen, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, bei Streik, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, behördliche Genehmigungsverfahren, Aussperrungen oder sonstigen Betriebsstörungen, sowie bei Schwierigkeiten in der Beschaffung wesentlicher Teile und Rohstoffe gleich aus welchem Grunde. Hindernisse sind von ASYNC auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages erheblich einwirken, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist angemessen. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
(3) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne des Absatz 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von ASYNC so erheblich einwirken, dass diese ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in angemessener Zeit erfüllen kann, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wechselseitige Ansprüche von ASYNC und vom Besteller aus dem betreffenden Rechtsgeschäft ausgeschlossen, sowie Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund. Bereits gewährte Leistungen sind zu erstatten.
(4) Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wegen Lieferverzögerungen nur zurücktreten, soweit diese durch ASYNC zu vertreten ist.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft eine sonstige Mitwirkungspflicht, so ist ASYNC berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5 Versand, Gefahrübergang und Abnahme
(1) Der Versand erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Lager oder ab Lieferwerk auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers abgeschlossen. Mit der Absendung der Lieferung gilt die Lieferverpflichtung von ASYNC als erfüllt.
(2) Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen für Teillieferungen können von ASYNC in angemessenem Umfang in Rechnung gestellt werden.
(3) Verzögert der Käufer die Annahme der Lieferung, so ist er zum Ersatz der durch die Verzögerung entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Weitergehende rechtliche Konsequenzen aus der Annahmeverzögerung bleiben unberührt, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.
(4) Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung der Ware wird die Warenrechnung sofort fällig.
(5) Bei Abrufaufträgen, die nicht innerhalb der vereinbarten oder einer von uns festgesetzten, angemessenen Frist abgerufen werden, steht es ASYNC frei, nach vorheriger Ankündigung von dem Vertrag unter Berechnung des Schadensersatzes für entgangenen Gewinn zurückzutreten oder die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Nach Ablauf der Frist lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
(6) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung, Lieferung frei Werk, o. Ä. vereinbart ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von ASYNC über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
(7) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge Umständen, die ASYNC nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
6 Eigentumsvorbehalt
(1) ASYNC behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller ASYNC aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Zahlungen vor.
(2) Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist ASYNC nach Mahnung berechtigt, die Ware bestandsmäßig aufzunehmen. ASYNC darf die Ware auch wieder in Besitz nehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller gestattet ASYNC schon jetzt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Geschäftsräume unverzüglich während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Ware wieder in Besitz zu nehmen. Dasselbe gilt bei Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung durch den Besteller, bei Ergehen einer Haftanordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung des Bestellers oder bei einem Antrag des Bestellers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ASYNC zum Rücktritt berechtigt. Bei Rücknahme von Ware infolge Rücktritt ist ASYNC grundsätzlich nur verpflichtet, eine Gutschrift in Höhe des Rechnungswerts unter Abzug der nach billigem Ermessen ermittelten Wertminderung sowie der Rücknahme- und Demontagekosten, mindestens jedoch über 30 % des Rechnungswerts, zu erteilen. ASYNC gewährt eine höhere Gutschrift, wenn der Besteller eine höhere Werthaltigkeit der wieder in Besitz genommenen Ware nachweist.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt von ASYNC stehenden Sachen ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und ASYNC auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Bestellers als an ASYNC abgetreten.
(5) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller ASYNC unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Verpfändung, Sicherungsübertragung oder sonstige Verfügung ist ihm untersagt. Veräußert der Besteller die von ASYNC gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit bis zur Tilgung aller ASYNC aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen entstandenen Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen bis zur Höhe des Warenwerts gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an ASYNC ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller ermächtigt.
(7) Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug kann widerrufen werden, wenn sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet oder eine sonstige erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder seiner Kreditwürdigkeit eintritt. Auf Verlangen ist der Besteller dann verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben, sofern ASYNC die Abnehmer des Bestellers nicht selbst unterrichtet, und ASYNC die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
(8) Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für ASYNC vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, ASYNC nicht gehörenden Gegenständen gem. § 950 BGB verarbeitet, so erwirbt ASYNC Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(9) ASYNC verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die ASYNC zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ASYNC.
7 Zahlungsverzug
(1) Bei Nichteinhaltung des vertraglichen Zahlungsziels kommt der Besteller in Verzug, ohne dass es einer besonderen Benachrichtigung bedarf; ASYNC verzichtet auf eine Mahnung.
(2) ASYNC ist berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu berechnen.
(3) Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 10 Tage in Verzug geraten, hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eingetreten, so werden alle Forderungen von ASYNC aus sämtlichen bestehenden Verträgen gegenüber dem Besteller sofort zur Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe enden. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ASYNC auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Ferner ist ASYNC dazu berechtigt, sämtliche ihr aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern, oder nur noch gegen Vorkasse zu erbringen, solange sich der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
8 Mängelansprüche
(1) Der Besteller hat ASYNC einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei Vorliegen von Mängeln besitzt der Besteller einen Anspruch auf Nacherfüllung, die ASYNC nach ihrer Wahl durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware oder Leistung erbringt. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei ASYNC sofort zu benachrichtigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ASYNC Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Beanstandete Waren oder Teile sind erst auf unsere Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer zurückzusenden.
(3) Im Fall der Mangelbeseitigung ist ASYNC verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(4) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (§ 440 BGB) steht dem Besteller das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen und mangels einer Pflichtverletzung nicht von uns zu vertreten sind, begründen keine Mängelhaftungsansprüche:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung nach Gefahrübergang, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte trotz Vorliegens einer ordnungsgemäßen Montageanleitung, natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, Nichtbeachten der Betriebshinweise, ungeeignete Einsatzbedingungen, insbesondere bei ungünstigen chemischen, physikalischen, elektromagnetischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, Witterungs- oder Natureinflüssen oder zu hohe oder zu niedrige Umgebungstemperaturen.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(7) Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach § 9 dieser Bedingungen.
9 Haftung für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
(1) Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie in jedem Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet ASYNC für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter ist die Haftung von ASYNC für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ASYNC für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung von ASYNC auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
(5) Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Ware unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
10 Rücktrittsrecht
ASYNC kann vom Vertrag insgesamt oder in Teilen durch schriftliche Erklärung zurücktreten, falls der Besteller zahlungsunfähig wird, die Überschuldung des Bestellers eintritt, der Besteller seine Zahlungen einstellt oder über das Vermögen des Bestellers Insolvenzantrag gestellt ist. Das Rücktrittsrecht ist von ASYNC bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers auszuüben. Der Besteller gestattet ASYNC schon jetzt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Ware wieder in Besitz zu nehmen.
11 Ausfuhrbeschränkungen
Die in der Auftragsbestätigung enthaltene Lieferung und/oder Leistung kann z. B. aufgrund ihrer Art oder des Verwendungszwecks oder des Endverbleibs den Vorschriften zur Exportkontrolle nach deutschem, europäischem oder US-amerikanischem Recht unterliegen. Jeder Auftrag gilt daher unter dem Vorbehalt, dass kein Liefer-/Leistungsverbot nach diesen Vorschriften besteht bzw. erforderliche behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Erlaubnisse, die ASYNC zur Vertragserfüllung benötigt, erteilt werden.
12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz von ASYNC in Hamburg Erfüllungsort.
(2) Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, Hamburg.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Lieferungen und Leistungen ins Ausland. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird abbedungen.
Hamburg, Dezember 2018
ASYNC Elektromotoren GmbH